Vereinsssatzung

Die Mitgliederversammlung des Universitätssegelclubs Oldenburg e.V. hat am 15.4.2010 folgende Satzung beschlossen. Die Vereinsgründung erfolgte am 10.05.1979.


§1 Name, Sitz

I. Der Verein hat den Namen „Universitätssegelclub Oldenburg“. Er hat seinen Sitz in Oldenburg i.O.

II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, dessen Ausübung und Schulung, sowie die Förderung der Sicherheit auf dem Wasser.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Jede Betätigung auf parteipolitischem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen oder wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel – auch solche aus Veranstaltungen - die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können pauschale Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten, soweit diese Pauschalen nicht unverhältnismäßig hoch sind und sich an den steuerlichen Regeln des Steuerfreibetrages für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft gemäß § 3 Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzes (eingeführt aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007) orientieren. Über die pauschale Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.




§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Arbeitsentgelte

Aufnahmegebühren, Beiträge und Arbeitsentgelte werden in einer Beitragsordnung geregelt.


§7 Die Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

IV. Mitglieder, die während des laufenden Jahres Auslagen für den Verein getätigt haben, müssen den Kostenersatz bis zum 01.12. des gleichen Jahres bei dem Kassenwart beantragen.


§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.


§9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der / die erste Vorsitzende
- der / die zweite Vorsitzende
- der / die Kassenwart/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§10 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Vereins. Sie wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Wahl der Bootsleute
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.


§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge schriftlich oder per E-Mail. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Das Stimmrecht kann mit einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied mit Stimmrecht übertragen werden.

III. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§15 Kassenprüfung

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwar-tes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.


§18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


§19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.11.2004 beschlossen worden.




Beitragsordnung

Beitragsordnung ab 2011

Als Studenten oder Schüler gemeldete Mitglieder müssen bs zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres eine Imatrikulationsbescheinigung bzw. einen Schülerausweis (Kopie) beim Kassenwart (Dietmar Tüchsen, Rauhehorst 193, 26127 Oldenburg) vorlegen.
Zusätzlich zum Beitrag werden 60 Euro für 6 Std. Vereinsarbeit abgebucht. Diese Vorauszahlung wird bei Ableistung der Vereinsarbeit mit der nächsten Beitragsrechnung verechnet. Familien gelten bei der Vereinsarbeit als ein Mitglied, solange kein Kind über 15 Jahre alt ist. "Kinder" über 15 Jahre müssen auch 6 Arbeitsstunden leisten. Mitglieder, die nach dem 1. September in den Verein eintreten, brauchen für das laufende Kalenderjahr keine Vereinsarbeit mehr leisten.
Die Beiträge werden per Bankeinzug im Januar für das laufende Geschäftsjahr eingezogen, ein Bareinzahlung ist nicht möglich.
Bei Kontoänderungen ist der Vorstand umgehend zu informieren, weil jede Fehlbuchung 5 Euro kostet, die das Mitglied zahlen muss.
Bei Beitragsrückständen werden die entsprechenden Mitglieder für den Mitgliedsbereich der Internetseite gesperrt und können keine Boote mehr buchen und somit auch nicht mehr segeln.

Mitgliedsbeitrag60 Euro jährlich
Studentenbeitrag45 Euro jährlich
Familienbeitrag75 Euro jährlich
Kinderbeitrag15 Euro jährlich
Vereinsarbeit60 Euro jährlich